er international bekannte Basler Graffiti-K?ɬºnstler ?Ǭ´Smash137?Ǭª ist vom Basler Strafgericht zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Grund waren Sprayereien an einer Mauer an der Basler Bahnhofseinfahrt.
1/16 Dieses Smash-Bild prangt nicht in Basel, sondern in Heidelberg (D). Das Basler Graffiti, f?ɬºr welches Smash zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde, musste mittlerweile einem anderen, legalen Graffiti weichen.
Foto: Smash137.net
Der Lokf?ɬºhrer stutzt. In tiefster Nacht sieht er drei Gestalten, die bei den Bahngeleisen des Bahnhofs SBB am Sprayen sind. Er f?ɬ§hrt zur?ɬºck. F?ɬ§hrt wieder vor. Die Gestalten ducken sich. Der Lokf?ɬºhrer ruft die Polizei. Zwei Autos r?ɬºcken aus und verfolgen die drei Gestalten. Sp?ɬ§ter erwischen sie den 27-j?ɬ§hrigen L. O. Auf seiner Stirn rinnt Schweiss. An seinen Schuhen klebt Sand. Ist es derselbe Sand wie bei der Mauer, die besprayt wurde? Und schwitzt der Mann, weil er gerannt ist?
Die Mauer, die hinter dem Kinderspielplatz an der Hochstrasse liegt, geh?ɬ?rt dem Baudepartement (BD). Dieses stellt Strafantrag, die drei M?ɬ§nner erhalten einen Strafbefehl. Einer der drei akzeptiert und bezahlt die Strafe von 30 Tagess?ɬ§tzen. Die anderen beiden wehren sich und m?ɬºssen deswegen vor dem Strafgericht erscheinen ?¢‚Ǩ‚Äú wegen Sachbesch?ɬ§digung und unbefugtem Betreten des Bahnareals.
Nun ist einer der beiden nicht einfach irgendein Sprayer, sondern Smash, genauer ?Ǭ´Smash137?Ǭª (siehe links). Bei der Einvernahme hatte der Dreissigj?ɬ§hrige die Tat noch geleugnet. Vor Gericht gibt er zu: ?Ǭ´Ja, ich wars.?Ǭª Eines der drei Graffiti, n?ɬ§mlich jenes mit dem Schriftzug ?Ǭ´Smash?Ǭª, stamme von ihm. Sein Kollege L. O. sagt, er habe nichts damit zu tun. Er sei ganz normal nach Hause spaziert. Die Polizei aber vermutet, dass der Sand an seinen Schuhen identisch sei mit jenem am Tatort.
Baudepartement: Strafantrag aus Prinzip
W?ɬ§hrend der Verhandlung stellt Andreas Noll, Anwalt von Smash, den Antrag, das Baudepartement anzufragen, ob es nicht doch vom Strafantrag zur?ɬºcktreten wolle ?¢‚Ǩ‚Äú schliesslich habe Smash auf der R?ɬºckseite der besagten Mauer ganz legal den Kinderspielplatz mit seinen Sprayereien mitgestaltet. Gerichtspr?ɬ§sident Gilbert Thiriet rief deswegen in einer Verhandlungspause BD-Pressesprecher Marc Keller an, welcher den Strafantrag unterschrieben hatte. Das BD halte am Strafantrag fest, erkl?ɬ§rt Thiriet danach. ?Ǭ´Aus prinzipiellen Gr?ɬºnden.?Ǭª
Andreas Noll meint im Pl?ɬ§doyer, er gehe davon aus, dass man die Graffiti am Bahnhof toleriere ?¢‚Ǩ‚Äú denn entfernen w?ɬºrde man sie ja nicht. Das Untersuchungsverfahren sei exorbitant teuer gewesen. ?É?ìber 19 000 Franken habe es gekostet. ?Ǭ´Dabei hat das Delikt beinahe Bagatellcharakter?Ǭª, so Noll. Das Verh?ɬ§ltnism?ɬ§ssigkeitsprinzip sei klar verletzt worden. Noll pl?ɬ§diert auf Freispruch. Einzig f?ɬºr das unbefugte Betreten sei eine Busse auszusprechen. Und Christoph Haffenmeyer pl?ɬ§diert bei L. O. auf Unschuldsvermutung.
Die Staatsanwaltschaft beantragte bei beiden eine Geldstrafe von 30 Tagess?ɬ§tzen, bei L. O. allerdings unbedingt. Richter Thiriet spricht im Urteil L. O. wegen Sachbesch?ɬ§digung schuldig. So habe der dritte Sprayer in der Einvernahme L. O. als Compagnon erw?ɬ§hnt. Dass er danach seine Aussage widerrufen habe, mache das Gesagte aber nicht ungeschehen. Auch sei es merkw?ɬºrdig, dass L. O. so dick vermummt gewesen sei. Er erh?ɬ§lt 30 Tagess?ɬ§tze ?É 70 Franken bedingt und 100 Franken Busse wegen unbefugtem Betreten des Areals.
Da Smash gest?ɬ§ndig ist, erh?ɬ§lt er 20 Tagess?ɬ§tze ?É 70 Franken bedingt und ebenso eine Busse von 100 Franken. Smash muss allerdings zus?ɬ§tzlich die Gerichtskosten von 7400 Franken ?ɬºbernehmen. Dies, weil wegen der fr?ɬºheren Nichtaussage sein Computer untersucht worden sei, so Thiriet.
?Ǭ´Auch Picasso oder Dal?ɬç w?ɬ§ren verurteilt worden?Ǭª
Beim Sprayen reiche es, wenn das Erscheinungsbild beeintr?ɬ§chtigt werde, sagt Thiriet und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Fall Harald N?ɬ§geli, dem Sprayer von Z?ɬºrich. Zwar lobt Thiriet Smashs Kunstwerke, meint aber: ?Ǭ´Auch ein Picasso oder ein Dal?ɬç w?ɬ§ren verurteilt worden.?Ǭª Der Begriff Kunst spiele da keine Rolle.
Smash, der seine Kunst dort anbringen m?ɬ?chte, wo sie gesehen werde, sagt, beim Sprayen gehe es ihm nicht um den Kick. Er wolle sich ins Stadtbild einflechten. Das Urteil sei ein harter Schlag f?ɬºr ihn. Er k?ɬ?nne vorher ja nicht bei jeder Wand um Erlaubnis fragen, ob sprayen hier legal sei oder nicht. Besonders stolz war Smash n?ɬ§mlich darauf, dass er in den achtzehn Jahren, seit denen er spraye, nie erwischt worden sei. Immerhin: An die Probezeit von zwei Jahren wolle er sich besser halten. (Basler Zeitung)
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